Allgemeine Geschäftsbedingungen der JUNi.STUDIO GbR
Hamburg, Juni 2017

AGBs als PDF-Download

 

1 Geltung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen, Angebote und Aufträge bzw. Vertragsbedingungen zwischen
der JUNi.STUDIO GbR (nachfolgend JUNi.STUDIO) und ihren Auftraggebern.

1.2 Mit der Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von JUNi.STUDIO an.

1.3 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von JUNi.STUDIO gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, JUNi.STUDIO hätte ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.4 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen JUNi.STUDIO und dem Kunden, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.

 

2 Grundlagen der Zusammenarbeit

2.1 Grundlage jedes Auftrages ist ein vom Auftraggeber vorgegebener Rahmen (Briefing), dessen Anforderungen von JUNi.STUDIO zu erfüllen sind. Innerhalb des Briefings besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit.

2.2 JUNi.STUDIO schafft das Werk eigenverantwortlich, ist jedoch berechtigt, zur Durchführung sachverständige Mitarbeiter, Freelancer oder sonstige Kooperationspartner heranzuziehen.

2.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass JUNi.STUDIO alle Unterlagen und Umstände sowie Anweisungen, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig zugänglich gemacht werden.

 

3 Urheberrecht und Nutzungsrecht

3.1 Entwurfs- und Planungsarbeiten bzw. künstlerische Konzeptionen bleiben geistiges Eigentum von JUNi.STUDIO.

3.2 Soweit zwischen dem Auftraggeber und JUNi.STUDIO nichts Abweichendes vereinbart wurde, räumt JUNi.STUDIO dem Auftraggeber im Rahmen des vereinbarten Auftrages ein Werknutzungsrecht (ausschliessliches Nutzungsrecht) ein. Von JUNi.STUDIO erschaffene Konzepte, Skizzen, Ideen oder Werke dürfen vom Auftraggeber ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrages genutzt werden. JUNI.STUDIO bleibt in jedem Fall, auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden.

3.2 Der Auftraggeber erwirbt mit vollständiger Bezahlung des Gesamthonorars und der Nebenkosten das vereinbarte Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. Jede anderweitige oder weitergehende zukünftige inhaltliche, zeitliche und geografische Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung von JUNi.STUDIO.

3.3 Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde.

3.4 Die dem Auftraggeber (bzw. bei Agenturen deren Kunden), dem Nutzungswerber, eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von JUNi.STUDIO an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.

3.5 An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum.

3.6 Will der Auftraggeber nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Skizzen, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechtes. Wenn Konzepte, Skizzen, Ideen oder Werke von Dritten oder dem Auftraggeber verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, wird zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte erforderlich. Wünscht der Auftraggeber die Übergabe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche, honorarwirksame Vereinbarung.

 

4 Entgeltlichkeit von Präsentationen

4.1 Alle Leistungen von JUNi.STUDIO erfolgen gegen Entgelt, lediglich die Angebotserstellung erfolgt kostenlos.

4.2 Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen. Die Höhe des Präsentationsentgelts ist frei vereinbar. Mit Durchführung der Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt.

4.3 Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Nutzungsrechten.

 

5 Leistung, Fremdleistungen und Produktionsüberwachung

5.1 Die gestalterische Arbeit umfasst die im Angebot angegebenen Leistungen. Wenn nicht anders angegeben, handelt es sich dabei um folgende vier Phasen:

  • Phase 1: Auftragsvorbereitung und Planung: Briefing, Briefing-Analyse, – gegebenenfalls Dialog oder Re-Briefing
  • Phase 2: Konzeption und Entwurf: eigentlicher Entwurf (Basis- und/oder Detaildesign)
  • Phase 3: Detailgestaltung und Ausführung: Entwurfsauswahl, Abstimmung mit allen Punkten des Briefings und technischen Erfordernissen, Präsentation von Reinzeichnung einer einzigen Entwurfsversion als Entscheidungsgrundlage, Übergabegespräch, gegebenenfalls Behebung sachlich begründeter Schwachstellen
  • Phase 4: Planungszeichnungen, Realisation und Produktionsüberwachung: Bereitstellung der fertigen Daten für die Produktion

 

Nicht enthaltene Mehrleistungen sind:

Marktforschungsstudien, zusätzliche geschmacklich begründete Alternativen, Autorkorrekturen, Entwurfsschleifen infolge von Briefing-Änderungen, Dummy- bzw. Musterbau, Erstellung von Designmanuals.

 

6 Rückgabe und Aufbewahrung

6.1 Bis zum Erwerb der Nutzungsrechte sowie im Ablehungsfall (Nutzungsverzicht) ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, Ablichtungen von Unterlagen, Zwischenergebnissen, Entwürfen, Konzeptionsbeschreibungen und Ausarbeitungen von JUNi.STUDIO herzustellen, sie in Computersystemen abzuspeichern oder Dritten zur Ansicht oder Weiterbearbeitung zugänglich zu machen, ausgenommen zum Zweck der Entscheidungsfindung durch Meinungsforschungsinstitute.

6.2 Entwurfsoriginale und Computerdaten sind JUNi.STUDIO, sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind, auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers unbeschädigt zurückzusenden bzw. zu übergeben.

 

7 Haftung

7.1 Mängel sind JUNi.STUDIO unter Aufforderung zu deren Behebung innerhalb angemessener Frist unverzüglich nach Empfang der Leistungen anzuzeigen. Kosten, die bei Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft von JUNi.STUDIO zur Mängelbehebung entstehen, trägt der Auftraggeber.

7.2 Für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und Ausarbeitungen übernimmt die JUNi.STUDIO Gbr keine Haftung. Ebenso haftet es nicht für die Richtigkeit von Text und Bild wenn Arbeiten vom Auftraggeber genehmigt wurden oder eine Vorlage zur Kontrolle dem Auftraggeber zumindest angeboten wurde.

7.3 Die vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen (Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) -werden von JUNi.STUDIO unter der Annahme verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist und bei Bearbeitung oder Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden.

7.4 JUNi.STUDIO übernimmt keinerlei Haftung für Schäden oder Fehler, die der Auftraggeber bzw. ein Zulieferer verschuldet hat.

7.5 Maße und andere Angaben über die Beschaffenheit der Räume, die JUNI.STUDIO dem Auftraggeber liefert, sind nur zur persönlichen Nutzung durch den Auftraggeber bestimmt. Soweit der Auftraggeber für die Gestaltung der Räume Dritte mit der Durchführung der Baumaßnahme beauftragt, dürfen die Maße und Angaben nicht als verbindliche Informationen weitergeben werden. Der Auftraggeber muss die von ihm beauftragten Dritten dazu anhalten, eigene Aufmaße zu nehmen.

7.6 JUNi.STUDIO übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Auftraggeber gelieferte Maße, Baupläne, Zeichnungen oder sonstige Angaben

7.7 Die erstellte Planung gilt ab dem Vermerk FREIGABE vom Auftraggeber als verstanden und akzeptiert. Falls das nicht der Fall ist bedarf es eines schriftlichen Einspruchs.

Die angefertigte Planung ist unter keinen Umständen eine Werksplanung, diese ist von den ausführenden Fachplanern bzw. Fachfirmen unter Abstimmung der angrenzenden Gewerke, der örtlichen Vorschriften/Gesetze selbst anzufertigen.

Eine etwaige Prüfung der vorgelegten Werkspläne erfolgt ausschließlich aus gestalterischer Sicht.

 

8 Eigenwerbung

8.1 JUNi.STUDIO ist berechtigt, auch nach Beendigung des Auftrags das Bauwerk in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um Aufnahmen zu fertigen und für eigene Werbezwecke zu nutzen.

8.2 JUNi.STUDIO verbleibt in jedem Fall das Recht, Abbildungen der entworfenen Werke/Produkte zum Zweck der Eigenwerbung (Promotion) in gedruckter Form zu verwenden oder zu diesem Zweck im Internet bereit zu stellen.

 

9 Rücktritt und Storno

9.1 Der Auftraggeber und JUNi.STUDIO sind berechtigt, nach Vorlage der Erstpräsentation ohne Angabe von Gründen vom Auftrag zurückzutreten, wobei vom Auftraggeber das Präsentationshonorar gemäss Punkt 4.2 zu bezahlen ist.

9.2 Storniert der Auftraggeber während der Gestaltungs- oder Ausführungsphase durch Gründe, die nicht von JUNi.STUDIO zu verantworten sind den Auftrag, oder reduziert sein Auftragsumfang, verpflichtet er sich zur Vergütung des Gestaltungshonorars zuzüglich des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwands.

9.3 Unabhängig davon ist JUNi.STUDIO berechtigt, ein Entgelt für bereitgestellte und nicht genutzte Arbeitskapazität und allenfalls dadurch erlittenen Schaden- dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung eines Nutzungsentgelts entfällt, alle Rechte bleiben bei JUNi.STUDIO.

 

10 Schlussbestimmungen

10.1 Jede von den AGB abweichende oder diese ergänzende Vereinbarung sowie alle Rahmenvereinbarungen bedarf der Schriftform.

10.2 Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrags aus irgendeinem Grund rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte diese Vereinbarung eine Lücke aufweisen, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben.

10.3 Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von JUNi.STUDIO (Hamburg) und es gilt ausschliesslich das dortige Recht.